Landratsamt Weilheim-Schongau: Staatliche Zuwendungen zur Förderung des Sports (Vereinspauschale)
- Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf den erforderlichen Jugendanteil in Höhe von 10 Prozent verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (für die Beantragung der Vereinspauschale 2020) erfüllt hat.
- Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 Prozent des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Auch diese Erleichterung gilt nicht im Fall des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder -freistellungen.
- Im Hinblick auf die vorgenannten Änderungen der Allgemeinen Fördervoraussetzungen und der voraussichtlich dadurch resultierenden Erweiterung des Kreises an anspruchsberechtigten Vereinen, wird die in Teil 1 Abschnitt B Nr. 5.1 genannte Frist zur Abgabe der Anträge auf die Vereinspauschale ausnahmsweise verlängert bis 6. April 2021 (auch hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist).
Nähere Einzelheiten zum Zuschussverfahren können von den zuständigen Sachbearbeiterinnen, Frau Walter und Frau Wieland, beim Landratsamt Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB, (Stainhartstraße 9 –Rückgebäude Arbeitsagentur, Zimmer 241/II. Stock, Tel. 0881/681-1121 bzw. 681-1252), in Erfahrung gebracht werden.
Die Antragsvordrucke können dort angefordert werden. Sie stehen auch auf der Homepage des Landratsamtes unter www.weilheim-Schongau.de zur Verfügung. Wichtig: Bitte verwenden Sie für die Antragstellung neue Vordrucke.